Rechtsverbindliche Börsenordnung
für den 8.6. 2024
- Es dürfen nur gesunde und sich im einwandfreien Zustand befindliche Tiere angeboten werden.
- Für den An- und Abtransport und auch für die zeitweise Unterbringung von nicht ausgestellten Exemplaren sind thermostabile Behälter, z. B. Kühlboxen, Styroporboxen oder ähnliches, zu
verwenden. Erforderlichenfalls sind diese Behältnisse durch Wärmeakkus oder Wärmeflaschen zu temperieren.
- Jeder Stand ist mit einem gut sicht- und lesbaren Schild zu versehen, auf dem Name und Adresse des Anbieters aufgeführt sind.
- Für jedes angebotene Tier sind folgende Angaben sichtbar auf dem Behälter anzubringen:
a) Deutscher Name
b) Wissenschaftlicher Name
c) Herkunft: Nachzucht/Wildfang
d) Geschlecht: 1,0/0,1/0,0,1
e) Schutzstatus: WA Anhang A oder B, BArtschV, o. ä.
- Die Behältnisse müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
a) Ausreichende Lüftung
b) Eine ausreichende Luftfeuchtigkeit muss gewährleistet sein
c) Die Behälter sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern
d) Geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen und zur Feuchtigkeitsspeicherung
e) Alle besetzten Behälter müssen mit einer Rückzugsmöglichkeiten (Pflanzenteile, etc.) ausgestattet sein.
f) Die Größe der Behälter muss ein problemloses Wenden des Tieres ermöglichen. Als Faustgröße gilt: 1,5-fache
Körperlänge
g) Die Betrachtung der Tiere soll nur von einer Seite oder von oben erfolgen
h) Jedes Tier ist einzeln unterzubringen; das gilt auch wenn die Tiere paarweise oder als Zuchtgruppe abgegeben werden.
Aus gegebenem Anlass: Die Tiere sind erst ab 12 Uhr zum Verkauf anzubieten! Bei Zuwiderhandlung wird nach einmaliger Verwarnung der Betreffende unwiderruflich von der Börse ausgeschlossen!
- Bei Terrarien mit Tierbesatz:
Je nach Temperaturanforderung der Art muss das Terrarium während der Börse beheizt werden.
- Behältnisse mit Tieren sind mindestens in Tischhöhe (80cm) aufzustellen, sie dürfen nicht - auch nicht vorübergehend - auf den Boden abgestellt werden. Außerdem dürfen diese Behältnisse
nicht gestapelt werden.
- In den Räumen, in denen Tiere angeboten werden, ist das Rauchen verboten und Zugluft zu vermeiden. Es muss für eine angemessene Temperatur gesorgt werden.
- Für jedes geschützte Tier sind die Originalpapiere -falls ausgestellt- mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
- Das Ausstellen von Gifttieren, die für den Menschen gefährlich sind, ist untersagt. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzlichen Vorlagen des Landes Hessen zu beachten sind.
- Ein Anbieten von "Babymäusen", "Babyratten" und anderen vergleichbaren Jungtieren ist nicht erlaubt.
- Es werden generell keine Behälter mit Fröschen oder Futtertieren im Ausstellungsraum geöffnet. Sollte dies trotzdem einmal nötig sein, z.B. zur näheren Betrachtung eines Tieres bei
Krankheitsverdacht, ist das nur in einem speziellen Raum (Abstellraum) möglich.
- Das Beklopfen und Schütteln mit Tieren besetzter Behälter ist tierschutzwidrig und strikt untersagt.
- Die ausgestellten Tiere sind ständig vom Besitzer oder von einer von ihm beauftragten Person zu beaufsichtigten.
- Der Verkäufermuss dem Käufer eine schriftliche Haltungsbeschreibung der jeweiligen Tiere mitgeben. Wenn es sich um Tiere nach WA Anhang I und II handelt, muss der Verkäufer sich informieren,
ob der Käufer die Tiere artgerecht pflegen kann und über ausreichend Sachkenntnisse verfügt.
- Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln (Sonden) müssen vor der Börse durchgeführt werden; auf der Börse selbst ist die Durchführung verboten
- Hunde und Katzen dürfen nicht in den Börsenraum verbracht werden.
- Die Abgabe von Wirbeltieren an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten nicht
zulässig.
- Ein/Ausgangskontrolle:
Am Ein/Ausgang der Börse wird stichprobenartig eine Kontrolle der Verpackungen durch uns stattfinden.
Bringen Sie daher bitte entsprechende Styroporboxen zur Aufnahme der Tiere mit. Gegen Unkostenbeitrag
können entsprechende Verpackungen auch durch uns abgegeben werden. Styroporkisten müssen mit der Aufschrift „Lebende Tiere“ gekennzeichnet sein.
- Separate Aufbewahrungsmöglichkeit für verletzte, kranke sowie bereits gekaufte Tiere steht zur Verfügung. Es handelt sich um einen eigenen Raum extra für
diesen Zweck. Dieser Raum ist auch zur näheren Betrachtung eines Tieres bei Krankheitsverdacht vorgesehen.
- Es wird empfohlen die Zuchtbücher zur eventuellen Prüfung durch die Behörden mitzuführen.
- Behördliche Auflage für gewerbliche Aussteller von Wirbeltieren: Diese sind verpflichtet den §11 TierSchG vor Beginn der Börse den Börsenverantwortlichen als Kopie vorzulegen. Sollte
der § 11 nicht vorgelegt werden, wird der Betreffende von der Börse ausgeschlossen. Ebenso muss für Tiere die über 65 km transportiert werden eine
Transportbescheinigung im Original vorgelegt werden. Tiere von gewerblichen Händlern dürfen nicht im Auftrag von Privatpersonen verkauft werden. Diese Börsenordnung ist für jeden Besucher, wie auch für jeden Aussteller verbindlich. Ausnahmen werden nicht gemacht! Bei Zuwiderhandlungen muss leider der Verweis
von der Börse erfolgen.